Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der K-Kontor Hamburg Werbeagentur KHWA GmbH, nachfolgend in Kurzform „K-Kontor“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch anzuwenden, wenn ein Auftrag nach der Aufnahme von Vertragsverhandlungen aus solchen Gründen nicht zu Stande kommt, die der nicht zum Kunden gewordene Verhandlungspartner zu vertreten hat.
1.2. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, K-Kontor hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
1.3. Widersprüche des Kunden gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als solche zu kennzeichnen und gesondert in Schriftform gegenüber K-Kontor geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen anerkannt. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung von K-Kontor.
1.4. Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen K-Kontor und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte gleicher oder ähnlicher Art mit dem gleichen Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Präsentationen
2.1. Jegliche, auch teilweise Verwendung der von K-Kontor mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung von K-Kontor. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von K-Kontor zu Grunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben.
2.2. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von K-Kontor im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei K-Kontor. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungsrechte nach Maßgabe der Ziffer 5 auf den Kunden über.
2.3. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte des Kunden für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in den von K-Kontor gestalteten Werbemitteln verwendet, so ist K-Kontor berechtigt, diese anderweitig zu verwenden.
3. Vertragsabschluss, Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen
3.1. Ein Auftrag an K-Kontor kommt zu Stande, wenn auf eine entsprechende Anfrage oder Bestellung des Kunden eine Auftragsbestätigung schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilt wird oder wenn der Kunde erklärt, dass er ein verbindliches schriftliches Angebot von K-Kontor annimmt.
3.2. K-Kontor erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Mediendesign, Verkaufsförderung und Produktion der damit in Zusammenhang stehenden Produkte. Der Umfang und die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von K-Kontor. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- und/oder Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
3.3. Von K-Kontor übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Alle Leistungen von K-Kontor (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen und Farbdrucke) sind vom Kunden zu prüfen und freizugeben.
3.4. Vorlagen, elektronische Daten und sonstige Arbeitsmittel und -unterlagen (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), welche K-Kontor erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von K-Kontor. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist K-Kontor nicht verpflichtet.
3.5. Die Treuebindung gegenüber dem Kunden verpflichtet K-Kontor zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Medien-Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch K-Kontor, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbung treibenden Kunden.
3.6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen K-Kontor, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch vom Kunden gegen K-Kontor resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
4. Auftragserteilung an Dritte
4.1. K-Kontor ist berechtigt, die K-Kontor übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2. K-Kontor ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung K-Kontor vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Kunden unter Beachtung von Ziffer 3.4 zu erteilen, es sei denn, der Kunde behält sich die Erteilung solcher Aufträge ausdrücklich selbst vor und gibt dies K-Kontor schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluß zur Kenntnis. Hat der Kunde innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.
4.3. Für mangelhafte Leistungen Dritter haftet K-Kontor nicht. K-Kontor verpflichtet sich allerdings, dem Kunden im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss die Gewährleistungsansprüche von K-Kontor gegen den Dritten abzutreten.
4.4. Beauftragte freie Mitarbeiter oder Dritte nach Maßgabe der Ziffern
4.1 und 4.2 sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von K-Kontor. Der Kunde verpflichtet sich, diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von K-Kontor eingesetzten, Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden zwölf Monate ohne Mitwirkung von K-Kontor weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
5.1. K-Kontor wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender Rechnungen, alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart worden ist. Im Zweifel erfüllt K-Kontor ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von K-Kontor.
5.2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei K-Kontor.
5.3. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.4. Die Arbeiten von K-Kontor dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht K-Kontor vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der doppelten Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
5.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von K-Kontor.
5.6. Über den Umfang der Nutzung steht K-Kontor ein Auskunftsanspruch zu.
5.7. Bei gegebenenfalls durch den Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat K-Kontor von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
6. Impressum
K-Kontor kann auf den Vertragserzeugnissen ohne Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
7. Lieferung, Lieferfristen
7.1. Von K-Kontor zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von K-Kontor bestätigt worden ist.
7.2. Die Lieferverpflichtungen von K-Kontor sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.
7.3. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von K-Kontor schriftlich bestätigt worden sind.
7.4. Gerät K-Kontor mit ihren Leistungen in Verzug, so ist K-Kontor zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
7.5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches von K-Kontor liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. K-Kontor wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden unverzüglich mitteilen.
7.6. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von K-Kontor, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
7.7. Lieferungen erfolgen ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
7.8. Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann K-Kontor den entstandenen Leistungsausfall, der jeweiligen vereinbarten Vergütungshöhe entsprechend, in Rechnung stellen.
8. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
8.1. Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von K-Kontor verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an K-Kontor gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
8.3. Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
8.4. Rechnungen von K-Kontor sind ab Empfang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
8.5. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde die dadurch bei K-Kontor entstandenen Kosten in vollem Umfang zu ersetzen. K-Kontor kann ohne Schadens- bzw. Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von Euro 10,00 verlangen. Wurde vom Kunden eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, K-Kontor jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.
8.6. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von K-Kontor nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
8.7. Bei länger andauernden Projekten behält sich K-Kontor die Erstellung von Teilrechnungen vor.
8.8. K-Kontor behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt wird.
8.9. Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leistungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei der Kunde verpflichtet ist, auf Anforderung von K-Kontor dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit einem Dreißigstel des monatlichen Entgelts berechnet.
8.10. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von K-Kontor sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens zwei Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
8.11. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von K-Kontor wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils i.S.d. § 321 BGB gefährdet wird, ist K-Kontor berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
8.12. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt K-Kontor vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. K-Kontor behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen, übertragenen Nutzungsrechten sowie Layout- oder Reinzeichnungsunterlagen bis zur vollständigen Zahlung vor.
9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist K-Kontor zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur restlosen Herausgabe verpflichtet.
10. Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages
10.1. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann K-Kontor unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, zehn Prozent des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10.2. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 90 Tagen zum Jahresende kündbar. Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger mindestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.
10.3. Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.4. K-Kontor kann dem Kunden die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatliche Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
10.5. Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
11. Gewährleistung
11.1. K-Kontor haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet K-Kontor im Rahmen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.
11.2. Von K-Kontor gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.
11.3. Die Gewährleistungspflicht von K-Kontor ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie von K-Kontor ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Kunden wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch K-Kontor erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. K-Kontor ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt K-Kontor von Ansprüchen Dritter frei, wenn K-Kontor auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. Erachtet K-Kontor für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit K-Kontor die Kosten hierfür der Kunde.
12.2. K-Kontor haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. K-Kontor haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.
12.3. Beruht der Fehler (i.S.d. Ziffer 11.1) auf einem von K-Kontor zu vertretenden Umstand, so haftet K-Kontor für einen dem Kunden hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
12.4. Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen K-Kontor, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
12.5. Schadenersatzansprüche, die nach Ziffer 12.4 gegen K-Kontor begründet sind, werden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.6. In allen Fällen der Haftung von K-Kontor wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung von K-Kontor begrenzt.
12.7. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn K-Kontor mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.
12.8. K-Kontor haftet nicht für die über die Dienste von K-Kontor übermittelten Informationen (z. B. die beschriebenen Eigenschaften eines Produktes) und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder dafür, dass der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
12.9. Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die K-Kontor die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von K-Kontor oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von K-Kontor autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten), hat K-Kontor auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen K-Kontor, gegebenenfalls, die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinaus zu schieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.
12.10. Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist die Haftung bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von K-Kontor-Diensten durch die Übermittlung und Speicherung von Daten entstanden sind, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch K-Kontor nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf Euro 2.000,00 beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12.11. Dem Kunden ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. K-Kontor ist, soweit möglich, bemüht – ohne kann dies jedoch zusichern zu können – derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.
13. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht, Rückvergütung
13.1. Gegen Ansprüche von K-Kontor kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
13.2. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von K-Kontor liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn K-Kontor oder einer der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von K-Kontor den Fehler mindestens grob fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. K-Kontor informiert den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung.
13.3. Behauptet der Kunde, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.
14. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
14.1. K-Kontor verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
14.2. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von K-Kontor; dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
14.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von K-Kontor während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die erhobenen persönlichen Daten verarbeitet und nutzt K-Kontor auch zur Beratung von Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. K-Kontor wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder K-Kontor gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von K-Kontor in Hamburg
15.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
16. Sonstiges
16.1. Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung von K-Kontor nicht dazu berechtigt, Ansprüche und Forderungen aus dem Vertrag abzutreten.
16.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Stand: 15. Juni 2009
K-Kontor Hamburg
Werbeagentur KHWA GmbH